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   BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67   

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BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67 (https://dejure.org/1969,1157)
BSG, Entscheidung vom 23.09.1969 - 6 RKa 17/67 (https://dejure.org/1969,1157)
BSG, Entscheidung vom 23. September 1969 - 6 RKa 17/67 (https://dejure.org/1969,1157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 83
  • NJW 1969, 2301
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BSG, 29.06.1966 - 2 RU 141/62

    Protektorat Böhmen und Mähren - Sozialversicherungsrecht Böhmen/Mähren -

    Auszug aus BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Klägers zu vergüten (Urteil vom 1° Dezemba71965)c Auch "ie Berufung des Klägers "atte keinen Erfolg° Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschied - ebenso wie vorher das SG - unter Mitwirkung von zwei Kassenärzten als ehrenamtlichen Beisitzern: Der vom Kläger erhobene Anspruch auf Vergütung von stationär erbrachten belegärztlichen Leistungen richte sich gegen die KÄV und sei deshalb eine Angelegenheit allein der Kassenärztec - Entgegen der Ansicht des Klägers habe der Vorstand der Beklagten als Widerspruchsstelle über die Rechtmäßigkeit einer von ihm selbst getroffenen Maßnahme entscheiden können° - Sachlich sei die angefochtene Ent- scheidung nicht zu beanstanden" Nach ärztlichem Berufsrecht, dem der Kläger auch in der Eigenschaft als Kassenarzt unterstehe und das gleichermaßen für die stationäre belegärztliche Tätigkeit gelte, müsse er sich grundsätzlich auf sein chirurgisches Fachgebiet beschränken, dürfe sich also nicht regelmäßig fachfremd betätigen° Diese Beschränkung sei nicht verfassungswidrig, wie das Bundessozialgericht -BSG- (BSG 25, 97) zutreffend entschieden habe° Für Leistungen, die der Kläger unter Überschreitung seiner Kassenzulassung als Chirurg erbringe, könne er somit keine Vergütung beansprucheno Daran ändere es nichts, daß er annähernd zwei Jahrzehnte "mit Wissen und Duldung" der Beklagten, jedoch ohne ihre ausdrückliche Gestattung fachfremde Leistungen abgerechnet habe° Dadurch sei weder seine Kassenzulassung unter Verletzung des Zulassungsrechts auf das Fachgebiet der Gynäkologie erweitert noch für ihn ein unwiderruflicher schutzwürdiger Besitzstand geschaffen worden° Er habe nicht annehmen können, daß die frühere Übung rechtens gewesen sei; vielmehr hätte er erkennen müssen, daß die Beklagte seine gynäkologischen Leistungen lediglich zur Überbrückung eines Notstands und für dessen Dauer vergütet habe° Nachdem die Verhältnisse sich durch Zulassung eines Gynäkologen in Bad Ems grundlegend geändert hätten, habe er kein rechtlich geschütztes Interesse mehr an der Foztdauer des bisherigen Zustandes (Urteil vom 50° Juni 1967)° Dem Antrag der Beklagten, die vom SG verfügte Aussetzung ihrer Entscheidung wieder aufzuheben, hat das LSG nicht entsprochen°.

    auch nach Zulassung eines Gynäkologen gesichert sei, ob sich also die maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse inzwischen wesentlich geändert hätten° Dem vom LSG zitierten Urteil des BSG (BSG 25, 97) habe ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen" Dort habe ein Röntgenologe eine fach" fremde (elektrokardiographische) Tätigkeit.

    Das LSG hat mit Recht angenommen, daß die prozessualen Voraussetzungen ihr eine "achentscheidung vorliegeno Lin spruchsverfahren, das in kassenü"ztlichen Streitigkeiten der Klageerhebung grundsätzlich vorangehen muB (BSG 25, 120), hat stattgefunden" Widerspruchsstelle konnte nach 5 85 Abs" 2 Nr, 2 SGG auch der Vorstand der beklagten KÄV sein (vgl° BSG 26, 174, 177 oben und BSG 28, 75, 74); dem stand nicht entgegen, daß er selbst die erste Verwaltungsentscheidung erlassen hatte, Dem LSG ist auch in der Sache beizutreten" Für die noch streitige Zeit, d"ho seit Oktober 1965, hat der als Facharzt für Chirurgie zugelassene Kläger, abgesehen von dringenden Fällen, keinen Anspruch auf Vergütung von gynäkologischen Leistungen seitens der Beklagten, Nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5° November 1957, die nach dem Kriege als Landesrecht fortgalt (BSG 25, 97, 98), und nach der hier einschlägigen Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz, die dort am 1° Februar 1960 an die Stelle der Berufsordnung vom 5" November 1957 trat (BSG aaO), hatten und haben sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet zu beschränken" Daß diese Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Senat in BSG 25, 9? näher ausgeführt" Daran hält er auch nach Prüfung der vom Kläger erhobenen Bedenken fest° Die ärztliche Berufsordnung für Rheinland-Pfalz ist am 160 Januar 1960 von der dortigen Landesärztekammer erlassen werden, und zwar auf Grund einer Ermächtigung in 5 8 Abs° 5 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1° April 1955 (vgl" BSG 25, 99)" Diese Ermächtigung verstößt nicht, was der Senat auch bei nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts zu prüfen hat, gegen ub rgeordnetes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen die Kompetenzregelung in Art° 74 Nr, 19 des Grundgesetzes (GG)° Danach hat der Bund ua die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen"° Nicht zur Berufszulassung in diesem Sinne gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 97 f), die Ordnung des Facharztwesens° Bestimmungen über die Führung einer Facharztbezeichnung, den zulässigen Umfang der jeweiligen Facharzttätigkeit sowie die Berufspflichten des Facharztes betreffen nicht die Zulassung zu einem eigenständigen Facharztberuf, sondern regeln nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufes in der besonderen Form der verschiedenen Facharzttätigkeiten (ebenso OVG Berlin in DÄBl 1969, 1824;Weissauer in DÄB1 1968, 867; Bericht des Ausschusses für Gesundheits- Bundesregierung eingebrachten.

    Die den Fach rzten nuferlegte Beschränkung nur ihr Fachgebiet überschreitet schlieP lich nicht die für Berufsausübungsregelungen gelteLden materiellen Verlassu"gs"Cnr RKGL; Insbesondere verletzt sie nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel" Daß für sie "vernünftige Gründe des Gemeinwohls" aLgeführt werden könne11, hat der Senat schon in BSG 25, 97 (100) näher dargelegta Neben den dort genannten "Rechtfertigungsgründen" wird neuerdings zureffend darauf hingewiesen, daß ohne das Gebot der Fachgebietsbeschränkung das derzeitige deutsche bacharzts"s tan, das den Erfordernissen einer modernen Arbeitsteilung entspricht und damit sowohl dem \:is senschaftlichen Fortschritt als auch den Interessen der Patienten dient, nicht funktionsfähig wäre; insbesondere könnte keinem Arzt zugemutet werden, die eigenen Patienten einem Spezialissten zu überweisen, wenn r nicht die Gewähr hätte, daß dieser seine Behandlung auf das eigene 313ezia lgebiet beschrdnkt (vgl. Weissauer aa0" S° 868; OVG Berlin aaO, S 4825)".

    dem in BSG 25, 97 entschiedenen eines Röntgenologen, der nebenbei eine EKG-Tätigkeit aufgenommen hatte° Dort hatte sich nachträglich nur die ärztliche Auffassung über die Zugehörigkeit einer EKG-Tätigkeit zum röntgenologischen Fachgebiet geändert° Gleichwohl hat der Senat selbst in jenem, vergleichsweise problematischeren Fall dem Kläger die Berufung auf ein "wohlerworbenes" Recht auf Fortsetzung seiner fachfremden Tätigkeit versagt° Umsoweniger kann der Kläger hier ein solches Recht für sich in Anspruch nehmen° Dabei hat der Senat noch unberücksichtigt gelassen, daß der Kläger als Belegarzt anscheinend erheblich mehr Betten versorgt, als der Belegarztvertrag vorsieht (vgl.° BSG 46, 164, 167)° Seine Revision gegen das Urteil des LSG ist unbegründet" Die Kostenentscheidung ergibt sich aus S 195 SGG" .

  • BVerfG, 25.02.1969 - 1 BvR 224/67

    Verfassungswidrigkeit des Kassenzulassungsausschlusses von staatlich anerkannten

    Auszug aus BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    die Heilberufe beim OLG Nürnberg, DÄBl 4964, 2595)" Gilt die berufsrechtliche Fachgebietsbeschränkung aber auch für den Arzt in seiner Eigenschaft als Kassenarzt, so rechtfertigt sich schon damit die Be3timmung der Zulassungs- ordnung, daß Fachärzte nur für ihr Fachgebiet zugelassen werden (vgl° @ 24 Abs° 5 der Zulassungsordnung für Kassenärzte vom 28° Mai 4957)" Ob eine solche gegenständliche Zulassungsbeschränkung im übrigen auch ohne eine entsprechende Bestimmung im allgemeinen ärztlichen Berufsrecht oder im Falle der Nichtigkeit jener Bestimmung gültig wäre, kann dahinstehen (zur Zulässigkeit differenzierender Regelungen im allgemeinen ärztlichen Berufsrecht und im kassenärztlichen Zulassungsrecht vgl° neuerdings Bundesverfassungsgericht vom 25° Februar 1969, BVerfGE 25, 236 unter D II 5)°.
  • BSG, 16.03.1967 - 6 RKa 22/66

    Honorarkürzungen eines Kassenarztes durch die Kassenärztliche Vereinigung wegen

    Auszug aus BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Das LSG hat mit Recht angenommen, daß die prozessualen Voraussetzungen ihr eine "achentscheidung vorliegeno Lin spruchsverfahren, das in kassenü"ztlichen Streitigkeiten der Klageerhebung grundsätzlich vorangehen muB (BSG 25, 120), hat stattgefunden" Widerspruchsstelle konnte nach 5 85 Abs" 2 Nr, 2 SGG auch der Vorstand der beklagten KÄV sein (vgl° BSG 26, 174, 177 oben und BSG 28, 75, 74); dem stand nicht entgegen, daß er selbst die erste Verwaltungsentscheidung erlassen hatte, Dem LSG ist auch in der Sache beizutreten" Für die noch streitige Zeit, d"ho seit Oktober 1965, hat der als Facharzt für Chirurgie zugelassene Kläger, abgesehen von dringenden Fällen, keinen Anspruch auf Vergütung von gynäkologischen Leistungen seitens der Beklagten, Nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5° November 1957, die nach dem Kriege als Landesrecht fortgalt (BSG 25, 97, 98), und nach der hier einschlägigen Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz, die dort am 1° Februar 1960 an die Stelle der Berufsordnung vom 5" November 1957 trat (BSG aaO), hatten und haben sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet zu beschränken" Daß diese Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Senat in BSG 25, 9? näher ausgeführt" Daran hält er auch nach Prüfung der vom Kläger erhobenen Bedenken fest° Die ärztliche Berufsordnung für Rheinland-Pfalz ist am 160 Januar 1960 von der dortigen Landesärztekammer erlassen werden, und zwar auf Grund einer Ermächtigung in 5 8 Abs° 5 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1° April 1955 (vgl" BSG 25, 99)" Diese Ermächtigung verstößt nicht, was der Senat auch bei nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts zu prüfen hat, gegen ub rgeordnetes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen die Kompetenzregelung in Art° 74 Nr, 19 des Grundgesetzes (GG)° Danach hat der Bund ua die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen"° Nicht zur Berufszulassung in diesem Sinne gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 97 f), die Ordnung des Facharztwesens° Bestimmungen über die Führung einer Facharztbezeichnung, den zulässigen Umfang der jeweiligen Facharzttätigkeit sowie die Berufspflichten des Facharztes betreffen nicht die Zulassung zu einem eigenständigen Facharztberuf, sondern regeln nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufes in der besonderen Form der verschiedenen Facharzttätigkeiten (ebenso OVG Berlin in DÄBl 1969, 1824;Weissauer in DÄB1 1968, 867; Bericht des Ausschusses für Gesundheits- Bundesregierung eingebrachten.
  • BSG, 27.04.1966 - 3 RK 97/63

    Anspruch auf Krankengeld

    Auszug aus BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Das LSG hat mit Recht angenommen, daß die prozessualen Voraussetzungen ihr eine "achentscheidung vorliegeno Lin spruchsverfahren, das in kassenü"ztlichen Streitigkeiten der Klageerhebung grundsätzlich vorangehen muB (BSG 25, 120), hat stattgefunden" Widerspruchsstelle konnte nach 5 85 Abs" 2 Nr, 2 SGG auch der Vorstand der beklagten KÄV sein (vgl° BSG 26, 174, 177 oben und BSG 28, 75, 74); dem stand nicht entgegen, daß er selbst die erste Verwaltungsentscheidung erlassen hatte, Dem LSG ist auch in der Sache beizutreten" Für die noch streitige Zeit, d"ho seit Oktober 1965, hat der als Facharzt für Chirurgie zugelassene Kläger, abgesehen von dringenden Fällen, keinen Anspruch auf Vergütung von gynäkologischen Leistungen seitens der Beklagten, Nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5° November 1957, die nach dem Kriege als Landesrecht fortgalt (BSG 25, 97, 98), und nach der hier einschlägigen Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz, die dort am 1° Februar 1960 an die Stelle der Berufsordnung vom 5" November 1957 trat (BSG aaO), hatten und haben sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet zu beschränken" Daß diese Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Senat in BSG 25, 9? näher ausgeführt" Daran hält er auch nach Prüfung der vom Kläger erhobenen Bedenken fest° Die ärztliche Berufsordnung für Rheinland-Pfalz ist am 160 Januar 1960 von der dortigen Landesärztekammer erlassen werden, und zwar auf Grund einer Ermächtigung in 5 8 Abs° 5 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1° April 1955 (vgl" BSG 25, 99)" Diese Ermächtigung verstößt nicht, was der Senat auch bei nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts zu prüfen hat, gegen ub rgeordnetes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen die Kompetenzregelung in Art° 74 Nr, 19 des Grundgesetzes (GG)° Danach hat der Bund ua die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen"° Nicht zur Berufszulassung in diesem Sinne gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 97 f), die Ordnung des Facharztwesens° Bestimmungen über die Führung einer Facharztbezeichnung, den zulässigen Umfang der jeweiligen Facharzttätigkeit sowie die Berufspflichten des Facharztes betreffen nicht die Zulassung zu einem eigenständigen Facharztberuf, sondern regeln nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufes in der besonderen Form der verschiedenen Facharzttätigkeiten (ebenso OVG Berlin in DÄBl 1969, 1824;Weissauer in DÄB1 1968, 867; Bericht des Ausschusses für Gesundheits- Bundesregierung eingebrachten.
  • BSG, 20.07.1966 - 6 RKa 9/65

    Streitigkeiten des Kassenarztrechts - Erforderlichkeit des Vorverfahrens

    Auszug aus BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Das LSG hat mit Recht angenommen, daß die prozessualen Voraussetzungen ihr eine "achentscheidung vorliegeno Lin spruchsverfahren, das in kassenü"ztlichen Streitigkeiten der Klageerhebung grundsätzlich vorangehen muB (BSG 25, 120), hat stattgefunden" Widerspruchsstelle konnte nach 5 85 Abs" 2 Nr, 2 SGG auch der Vorstand der beklagten KÄV sein (vgl° BSG 26, 174, 177 oben und BSG 28, 75, 74); dem stand nicht entgegen, daß er selbst die erste Verwaltungsentscheidung erlassen hatte, Dem LSG ist auch in der Sache beizutreten" Für die noch streitige Zeit, d"ho seit Oktober 1965, hat der als Facharzt für Chirurgie zugelassene Kläger, abgesehen von dringenden Fällen, keinen Anspruch auf Vergütung von gynäkologischen Leistungen seitens der Beklagten, Nach der Berufsordnung für die deutschen Ärzte vom 5° November 1957, die nach dem Kriege als Landesrecht fortgalt (BSG 25, 97, 98), und nach der hier einschlägigen Berufsordnung für die Ärzte in Rheinland-Pfalz, die dort am 1° Februar 1960 an die Stelle der Berufsordnung vom 5" November 1957 trat (BSG aaO), hatten und haben sich Fachärzte grundsätzlich auf ihr Fachgebiet zu beschränken" Daß diese Beschränkung verfassungsrechtlich unbedenklich ist, hat der Senat in BSG 25, 9? näher ausgeführt" Daran hält er auch nach Prüfung der vom Kläger erhobenen Bedenken fest° Die ärztliche Berufsordnung für Rheinland-Pfalz ist am 160 Januar 1960 von der dortigen Landesärztekammer erlassen werden, und zwar auf Grund einer Ermächtigung in 5 8 Abs° 5 des Landesgesetzes über die Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Dentisten, Apotheker und Tierärzte vom 1° April 1955 (vgl" BSG 25, 99)" Diese Ermächtigung verstößt nicht, was der Senat auch bei nicht revisiblen Vorschriften des Landesrechts zu prüfen hat, gegen ub rgeordnetes Bundesrecht, insbesondere nicht gegen die Kompetenzregelung in Art° 74 Nr, 19 des Grundgesetzes (GG)° Danach hat der Bund ua die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für die "Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen"° Nicht zur Berufszulassung in diesem Sinne gehört, wie der Senat bereits entschieden hat (BSG 25, 97 f), die Ordnung des Facharztwesens° Bestimmungen über die Führung einer Facharztbezeichnung, den zulässigen Umfang der jeweiligen Facharzttätigkeit sowie die Berufspflichten des Facharztes betreffen nicht die Zulassung zu einem eigenständigen Facharztberuf, sondern regeln nur die Ausübung des einheitlichen Arztberufes in der besonderen Form der verschiedenen Facharzttätigkeiten (ebenso OVG Berlin in DÄBl 1969, 1824;Weissauer in DÄB1 1968, 867; Bericht des Ausschusses für Gesundheits- Bundesregierung eingebrachten.
  • BSG, 30.06.1966 - 4 RJ 221/63

    Vorzeitiges Altersruhegeld - Einjährige Arbeitslosigkeit - Beginn der

    Auszug aus BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 17/67
    Beschränkt sich hiernach die Kassenzulassung eines Facharztes auf sein Fachgebiet, so ist er außerhalb seines Faches nicht "zur Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung berechtigt" (@ 568 a Abs° 4 EVO) und hat infolgedessen insoweit keinen Anspruch auf Vergütung seiner Leistungen durch die KÄV, sofern nicht ausnahmsweise ein besonderer Grund (Notfall ua) die fachfremde Betätigung rechtfertigt (vgl" BSG 25, 105), Damit ist nicht entschieden, ob die KÄV nicht auch fachfremde Leistungen in gewissem Unfange bei der Verteilung der Gesamtvergütung berücksichtigen kann, wie dies anscheinend gelegentlich geschehen ist° qq.
  • BSG, 20.03.1996 - 6 RKa 34/95

    Abrechenbarkeit von Schilddrüsenhormonbestimmungen

    In den einzelnen entschiedenen Fällen hatte die Dauer der Frist zwischen der Bekanntgabe der Änderung der Verwaltungspraxis und dem von der KÄV angekündigten Endzeitpunkt der Honorierung zwischen einigen Monaten (BSGE 23, 97 ff), einem halben Jahr (BSGE 30, 83 ff = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO) und mehreren Jahren (BSGE 36, 155 ff = SozR Nr. 37 zu § 368a RVO) geschwankt.
  • BSG, 04.05.1994 - 6 RKa 40/93

    Krankenversicherung - Dialysebehandlung - Vergütungsanspruch - Vertragsverletzung

    Das wird dadurch erreicht, daß dem Arzt oder sonstigen Leistungserbringer für Leistungen, die er unter Verstoß gegen derartige Vorschriften bewirkt, auch dann keine Vergütung zusteht, wenn diese Leistungen im übrigen ordnungsgemäß erbracht sind (vgl etwa die Vergütungsausschlüsse in S 85 Abs. 2a SGB V idF des GSG; § 135 Abs. 2 S 2 SGB V; § 21 Nr. 6 EKV-Ärzte; aus der Rechtsprechung: BSGE 23, 97, 103; 30, 83, 86 f = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO; BSGE 36, 155, 156 = SozR Nr. 37 zu § 368a Reichsversicherungsordnung (RVO) - fachfremde Leistungen; BSGE 70, 285, 290 = SozR 3-2500 § 122 Nr. 3 - Leistungen mit nicht genehmigten Großgeräten; BSG USK 84261 - Nichterfüllung vorgeschriebener Qualifikationsanforderungen; Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg MedR 1989, 209 - Auftragsüberschreitung).
  • BSG, 17.03.2010 - B 6 KA 3/09 R

    Regelungen des Vertragsarztrechts gelten grundsätzlich auch für belegärztliche

    b) Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats, dass alle sich aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Rechte und Pflichten bzw Beschränkungen auch für die belegärztliche Tätigkeit gelten (BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 3 S 10; BSG SozR 3-2500 § 121 Nr. 4 S 22 mwN; BSG, Beschluss vom 3.2.2000 - B 6 KA 53/99 B - juris RdNr 6; in diesem Sinne bereits BSGE 30, 83, 86 = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).
  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 5/01 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorarbegrenzungsregelung - Berücksichtigung der

    Aus diesen Festlegungen folgt zum einen, daß auch für die belegärztliche Tätigkeit eines Vertragsarztes grundsätzlich die sich für ihn aus dem Vertragsarztrecht ergebenden Rechte und Pflichten gleichermaßen gelten (vgl BSGE 30, 83, 87 f = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO - Einhaltung der Fachgebietsgrenzen; BSGE 79, 239, 248 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 14 S 56 - Beschränkung auf die im EBM-Ä aufgeführten Leistungen; BSG, Beschluß vom 3. Februar 2000 - B 6 KA 53/99 B, - Verfügbarkeit für Behandlungsmaßnahmen; Wohnsitznahme im Nahbereich; persönliche Leistungserbringung; BSG, Urteil vom 14. März 2001 - B 6 KA 34/00 R = BSGE 88, 6, 12 = SozR 3-2500 § 103 Nr. 6 S 43 f - persönliche und fachliche Eignung für die Ausübung der Tätigkeit; BSG, Urteil vom 27. Juni 2001 - B 6 KA 43/00 R, S 11 f, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, - Wirtschaftlichkeitsprüfung unter Einbeziehung belegärztlich erbrachter Leistungen).
  • BSG, 22.04.1983 - 6 RKa 2/82

    Ausübung kassenärztlicher Tätigkeit - Zugelassener praktischer Arzt -

    Sie wird durch die grundsätzliche Beschränkung auf das Fachgebiet gewährleistet (vgl BSGE 23, 97 ff; 30, 83, 85 ff; BVerfGE 33, 125, 167).

    So darf die Genehmigung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis nicht dazu führen, daß die Leistungserbringung durch einen dazu nicht berechtigten Arzt - ZB wegen seiner auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkten Zulassung oder mangels eines erforderlichen Befähigungsnachweises (V81 BSGE 23, 97, 103; 28, 73, 78; 30, 83; 36, 155, 156) - nicht verhindert werden kann.

  • SG Marburg, 02.04.2014 - S 12 KA 301/13

    Genehmigung zur Abrechnung von Behandlungen von Männern durch eine Fachärztin für

    Aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum erwächst für den betroffenen Vertragsarzt kein Recht, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 9, juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urt. v. 23.09.1969 - 6 RKa 17/67 - BSGE 30, 83, 87 f. = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).
  • LSG Hessen, 28.10.2015 - L 4 KA 31/14

    Genehmigung zur Abrechnung von Behandlungen von männlichen Patienten für eine

    Aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum erwachse für den betroffenen Vertragsarzt kein Recht, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 20. März 1996, 6 RKa 34/95, Juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 23. September 1969, 6 RKa 17/67).
  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 446/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

    Aus der unbeanstandeten Abrechnung bestimmter Leistungen über einen längeren Zeitraum erwächst für den betroffenen Vertragsarzt kein Recht, auch in Zukunft entsprechend abrechnen zu dürfen (vgl. BSG, Urt. v. 20.03.1996 - 6 RKa 34/95 - SozR 3-2500 § 95 Nr. 9, juris Rdnr. 14 ff.; BSG, Urt. v. 23.09.1969 - 6 RKa 17/67 - BSGE 30, 83, 87 f. = SozR Nr. 33 zu § 368a RVO).
  • BSG, 28.10.1987 - 6 RKa 4/87

    Laborarzt - Abrechnungsfähigkeit - Sonographieleistungen - Schilddrüsendiagnostik

    tersuchungsprogramm durchzuführen, ist amsnahmsweise auch dem Laborarzt, soweit er die fachlichen und apparativen Voraussetzungen erfüllt, die sonographische Untersuchung der Schilddrüse zu gestatten (vgl BSG 38, 20ü : SozR 7325 5 32 Berust Ärzte Nordrhein Nr. 1; BSGE 30, 83 : SozR Nr. 33 zu % 368a RVG; Till aaO).
  • LSG Hessen, 18.02.1981 - L 8 KR 761/80

    Übersetzung fremdsprachiger ärztlicher Bescheinigungen durch den Richter

    Der Versicherungsträger kann frei entscheiden, wie die Widerspruchsstelle ausgestaltet wird (vgl. Peters-Sautter-Wolff a.a.O. Anm. 3 d, cc zu § 85 SGG; Krause in SGB 1976, 491 f.; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Stand: 1980, S. 234 d V; BSG, Urteil vom 23. September 1969 - 6 RKa 17/67 - in E 30, 83).
  • LSG Hessen, 14.11.1979 - L 7 Ka 390/78
  • BSG, 23.09.1969 - 6 RKa 18/67
  • SG Hannover, 04.02.1976 - S 10 Ka 12/74

    Übernahme der Unfallversorgung durch die kassenärztliche Bundesvereinigung;

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